Satzung ZfZ (Vereinsnummer VR 3096)

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Zahnärzte für Zahnärzte“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg
3. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein unterstützt, fördert und vertritt die Interessen der nordbadischen Zahnärztinnen und Zahnärzte, insbesondere in deren beruflichen und wirtschaftlichen Belangen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Kein Mitglied und keine Person
darf durch Ausgaben, die nicht dem Satzungszwecke entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinerlei Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand und nach dessen positiver Stellungnahme erworben.
2. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. Die fördernde Mitgliedschaft wird
durch Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrages erworben.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode oder durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei
Monaten zulässig.
4. Die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Einstellung der jährlichen Beitragszahlungen.
5. Die Mitglieder sind berechtigt alle Leistungen des Vereines unter den festgelegten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder dürfen Verträgen im Bereich der
vertragszahnärztlichen Versorgung nur dann beitreten, wenn sie von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW) oder dem Verein rechtsgültig mit anderen Partnern
geschlossen wurden.
6. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch Zweidrittelmehrheit der Stimmen einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Personen:
dem Vorsitzenden,
dem Rechnungsführer,
dem Schriftführer.
Vertretungsberechtigt im Sinne von §26 Abs. II S.1 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder. Diese vertreten den Verein gemeinsam
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus und ist der Vorstand dann nicht mehr ausreichend besetzt, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand durch Zuwahl ergänzen.
Die Zuwahl ist nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung wirksam.
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und bekommt nur seine notwendigen Barauslagen erstattet.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt anschließend bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes entgegennimmt und nach dem Bericht zweier Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt sind, über die Entlastung des Vorstandes beschließt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf statt. Sie ist innerhalb eines Monats durchzuführen, wenn mehr als 1/10 der () Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch den Vorstand einberufen werden.
3. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens drei Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf den Absendetag (Poststempel) des Einladungsschreibens folgenden Tag.
4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied, eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung. Nicht anwesende Mitglieder können sich nur durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei stimmberechtigte Mitglieder vertreten. Die Vertretungsberechtigung ist durch schriftliche Vollmacht zu belegen.
5. Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen (=ohne ungültige Stimmen und Stimmenthaltung) Stimmen erforderlich. Anträge zur Tagesordnung müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Nicht fristgemäß gestellte Anträge bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Die Tagesordung kann innerhalb der genannten 10- Tage-Frist nicht um die Punkte Satzungsänderung, Vorstandswahlen und Auflösung des Vereines erweitert werden.)
6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordert.
7. Über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die durch den Leiter der Mitgliederversammlung und ein weiteres Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 6 Beirat
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat mit mindestens drei, maximal 7 Mitgliedern.
2. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand.

§ 7 Rechnungswesen
1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag kann für ordentliche und fördernde Mitglieder unterschiedlich festgesetzt werden. Er ist zum 31. Januar eines Jahres fällig.
2. Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Die Mittel werden ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet.
3. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Nach dessen Ablauf legt der Vorstand spätestens bis zum 30. April des Folgejahres eine Jahresrechnung an, die von den beiden Rechnungsprüfern geprüft und dann der Mitgliederversammlung (§ 5,1) vorgelegt wird. Für das Vereinskonto zeichnungsberechtigt sind der Rechnungsführer und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

§ 8 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereines kann durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung erfolgt die Abwicklung durch den amtierenden Vorstand als Liquidator. Für die auflösende Mitgliederversammlung verlängert sich die Ladungsfrist nach § 5,3 auf vier Wochen.
2. Sind in der Versammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Auflösungsbeschluß in jedem Falle gefasst werden kann.
3. Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die von der auflösenden Mitgliederversammlung festzulegen ist. Die abzugebenden Mittel sind zweckgebunden und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.